ArbG Essen, vom 10.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2332/94
Kostenerstattung: Gebühren und Auslagen des Verhandlungsvertreters
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 228/96
DRsp Nr. 2002/8554
Kostenerstattung: Gebühren und Auslagen des Verhandlungsvertreters
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Kosten für die Einschaltung eines Verhandlungsvertreters neben dem Prozessbevollmächtigten im allgemeinen nur insoweit erstattungsfähig, wie dadurch Kosten des Prozessbevollmächtigten erspart worden sind.