OLG Dresden - Beschluß vom 14.04.1997
10 WF 0105/97
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 268
OLGReport-Dresden 1997, 224

Kostenerstattung: Gebühren und Auslagen des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluß vom 14.04.1997 - Aktenzeichen 10 WF 0105/97

DRsp Nr. 1998/4902

Kostenerstattung: Gebühren und Auslagen des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»Keine Reisekosten und Abwesenheitsgelder für den wegen Zulassung beim übergeordneten Landgericht bei einem auswärtigen Familiengericht postulationsfähigen, dort aber nicht residierenden Rechtsanwalt.«

Normenkette:

BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der mit Beschluß des Amtsgerichts Pirna vom 6. Dezember 1995 ohne Beschränkung dem Antragsgegner im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt beantragte am 21. November 1996 ihm - u. a. - Reisekosten von Dresden, wo sich seine Kanzlei befindet, nach Pirna in Höhe von 86,72 DM (§ 28 Abs. 2 BRAGO) und drei Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 90,00 DM (§ 28 Abs. 3 BRAGO), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu erstatten.

Der Urkundsbeamte setzte die Vergütung nicht, wie beantragt, auf 1.525,73 DM, sondern auf 1.311,00 DM fest. Weder Urkundsbeamter noch Richter halfen der dagegen eingelegten Erinnerung ab. Gegen den ihm am 19. März 1997 zugegangenen Beschluß des Amtsgerichts Pirna vom 14. März 1997 legte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19. März 1997 Beschwerde ein. Er macht geltend, er sei nur am Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassen, nicht aber am Amtsgericht Pirna.

II. Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdegegenstand 100,00 DM Übersteigt (§ 128 Abs. 4 BRAGO).