I. Der mit Beschluß des Amtsgerichts Pirna vom 6. Dezember 1995 ohne Beschränkung dem Antragsgegner im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt beantragte am 21. November 1996 ihm - u. a. - Reisekosten von Dresden, wo sich seine Kanzlei befindet, nach Pirna in Höhe von 86,72 DM (§ 28 Abs. 2 BRAGO) und drei Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 90,00 DM (§ 28 Abs. 3 BRAGO), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu erstatten.
Der Urkundsbeamte setzte die Vergütung nicht, wie beantragt, auf 1.525,73 DM, sondern auf 1.311,00 DM fest. Weder Urkundsbeamter noch Richter halfen der dagegen eingelegten Erinnerung ab. Gegen den ihm am 19. März 1997 zugegangenen Beschluß des Amtsgerichts Pirna vom 14. März 1997 legte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19. März 1997 Beschwerde ein. Er macht geltend, er sei nur am Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassen, nicht aber am Amtsgericht Pirna.
II. Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdegegenstand 100,00 DM Übersteigt (§ 128 Abs. 4 BRAGO).
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