OLG Dresden - Beschluß vom 14.07.1995
12 W 0559/95
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1995, 287
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3226/94

Kostenerstattung: Gebühren des Verkehrsanwalts - Berufungsrechtszug

OLG Dresden, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 12 W 0559/95

DRsp Nr. 1998/5059

Kostenerstattung: Gebühren des Verkehrsanwalts - Berufungsrechtszug

»Die Beauftragung eines der Partei persönlich nicht bekannten Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszug rechtfertigt die Festsetzung von Verkehrsanwaltskosten bis zur Höhe der durch eine Informationsreise der Partei zu ihrem Bevollmächtigten entstehenden Kosten nur, wenn der Verkehrsanwalt im Rechtsmittelverfahren tatsächlich aufgesucht wurde.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Grundlage der Erstattung von Prozeßkosten ist § 91 Abs. 1 ZPO, nach welcher Bestimmung die dem Gegner erwachsenen Kosten insoweit zu erstatten sind, wie diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.