1. Im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18.11.1985 hatte der Rechtspfleger die Kosten des Rechtsbeistandes in Höhe von 817,38 DM als erstattungsfähig anerkannt und die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.270,17 DM festgesetzt .
Der rechtzeitig eingelegten Erinnerung der Beklagten hat er abgeholfen und die Kosten auf 1.452,79 DM festgesetzt.
Mit der gegen diesen Abhilfebeschluß gerichteten - rechtzeitig eingelegten - Erinnerung begehrt die Klägerin die Zubilligung der Rechtsbeistandskosten.
2. Das. vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegte Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt grundsätzlich ein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO vor, wenn der Kläger durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand an seinem Wohnsitz, der nicht im Landgerichtsbezirk des späteren Beklagten liegt, einen Mahnbescheid erwirkt, und nach Widerspruch und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht dort einen zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt (Die Justiz 1978, 72 = JurBüro 1978, 438; Die Justiz 1980, 99 = JurBüro 1980, 717).
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