OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.08.1999
8 W 2772/99
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1407
OLGR-Nürnberg 2000, 29
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 8110/98

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 8 W 2772/99

DRsp Nr. 1999/10485

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

»Die Kosten eines "Mahnanwaltes" sind nicht erstattungsfähig, wenn eine juristische Person des Privatrechts eine Forderung aus ihrem alltäglichen Geschäftsbetrieb der Warenlieferung gerichtlich geltend machen will.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet.

Der Rechtspfleger beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ihrer Mahnanwälte bei der Kostenfestsetzung zu Recht nicht berücksichtigt. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der "Mahnanwaltskosten" nicht zu, weil sie mit der Einleitung des Mahnverfahrens einen beim Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt hätte beauftragen und dadurch einen Anwaltswechsel vermeiden können (§ 91 Abs. 2 ZPO).