OLG Koblenz - Beschluß vom 12.09.1989
14 W 632/89
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 997
VersR 1991, 1392
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 23/89

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.09.1989 - Aktenzeichen 14 W 632/89

DRsp Nr. 1999/3059

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Ist mit Widerspruch nicht zu rechnen und sind damit die Kosten des Mahnanwaltes neben den Kosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig, so steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, daß der Kläger einen Mahnanwalt am dritten Ort (also weder am Kläger - noch am Beklagtenwohnsitz) zugezogen hat.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung einer Mahnanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 736,44 DM.