OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1982
13 W 137/82
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 192
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 74/82

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.11.1982 - Aktenzeichen 13 W 137/82

DRsp Nr. 1999/3044

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Kosten für den Mahnanwalt können bei notwendigem Anwaltswechsel jedenfalls dann erstattet verlangt werden, wenn bei Antrag auf Erlaß des Mahnbescheid mit Widerspruchseinlegung nicht gerechnet werden mußte.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gem. §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4, Satz 5 RPflG als Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten ist statthaft und Zulässig, aber nicht begründet.