OLG Hamm - Beschluß vom 09.09.1976
23 W 608/76
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO §§ 91 703a ;
Fundstellen:
JurBüro 1976, 1689
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.02.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/75

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 09.09.1976 - Aktenzeichen 23 W 608/76

DRsp Nr. 1999/3030

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Zur Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten bei Anwaltswechsel nach Widerspruchseinlegung durch den Schuldner (hier: Wechselmahnverfahren).

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO §§ 91 703a ;

Gründe:

Die zunächst durch Rechtsanwalt ... aus ... vertretene Klägerin erwirkte gegen die Beklagte beim Amtsgericht Siegen am 20. November l975 einen Wechsel-Zahlungsbefehl über eine Hauptforderung in Höhe von 3.809,66 DM. Nach Widerspruch der Beklagten wurde der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Siegen verwiesen, wo sie sich mangels Zulassung des Rechtsanwalts ... durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen mußten Das Landgericht Siegen erließ gegen die Beklagte am 27. Januar 1976 ein Versäumnisurteil, durch das ihr auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Auf Grund dieser Kostenentscheidung setzte der Rechtspfleger die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 655,60 DM fest und berücksichtigte dabei zugunsten der Klägerin auch die Ihr durch die Einschaltung des Rechtsanwalts ... entstandenen Kosten in Höhe von 232,10 DM.