LG Dortmund, vom 17.04.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 467/77
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts
OLG Hamm, Beschluß vom 14.08.1978 - Aktenzeichen 23 W 413/78
DRsp Nr. 1999/3025
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts
Die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit für das Mahnverfahren durch § 689 Abs. 2ZPO gebietet es, bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller, der durch einen Rechtsanwalt an seinem Wohnort oder in dessen unmittelbarer Umgebung vertreten wird, mit einem Widerspruch des auswärtigen Antragsgegners und einer Abgabe der Sache an das auswärtige Prozeßgericht mit der notwendigen Folge eines Anwaltswechsels rechnen muß, einen großzügigeren Maßstab als früher anzulegen (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 22.5.1978 - JurBüro 1978, 1203).