OLG Hamm - Beschluß vom 14.08.1978
23 W 413/78
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1978, 1825
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.04.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 467/77

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 14.08.1978 - Aktenzeichen 23 W 413/78

DRsp Nr. 1999/3025

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit für das Mahnverfahren durch § 689 Abs. 2 ZPO gebietet es, bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller, der durch einen Rechtsanwalt an seinem Wohnort oder in dessen unmittelbarer Umgebung vertreten wird, mit einem Widerspruch des auswärtigen Antragsgegners und einer Abgabe der Sache an das auswärtige Prozeßgericht mit der notwendigen Folge eines Anwaltswechsels rechnen muß, einen großzügigeren Maßstab als früher anzulegen (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 22.5.1978 - JurBüro 1978, 1203).

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe: