OLG Hamm - Beschluß vom 20.09.1978
23 W 503/78
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1979, 220
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 07.06.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 170/78

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 20.09.1978 - Aktenzeichen 23 W 503/78

DRsp Nr. 1999/3024

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Läßt der Antragsteller den Mahnbescheid gegen den im selben Landgerichtsbezirk wohnenden Antragsgegner durch einen bei diesem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt beantragen, sind die Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel bei Widerspruch des Antragsgegners und Abgabe der Sache an das für seinen Wohnsitz zuständige Landgericht als Prozeßgericht grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 22.5.1978 - JurBüro 1978, 1203).

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Auf Antrag der zunächst durch die Rechtsanwälte ... vertretenen Klägerin erließ das Amtsgericht Iserlohn am 19. Januar 1978 gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 22.086,79 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Die Sache wurde an das Landgericht Hagen abgegeben. Dort ließ sich die Klägerin durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten, während die Rechtsanwälte ... ihre Verkehrsanwälte blieben. Am 7. April 1978 erging gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil, durch das ihr auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.