Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG) ist zulässig und im wesentlichen auch begründet.
Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Absetzung der ihr durch die Einschaltung der Rechtsanwälte ... in Detmold entstandenen Kosten in Höhe von 578,76 DM. Denn die Gebühren und Auslagen dieser Anwälte gehören zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die entsprechend der Kostenregelung des Urteils des Bandgerichts Bielefeld vom 27. August 1980 zu 85 % von den Beklagten zu tragen sind.
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