OLG Hamm - Beschluß vom 02.02.1981
23 W 646/80
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 241
ZfS 1981, 246
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 146/79

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 02.02.1981 - Aktenzeichen 23 W 646/80

DRsp Nr. 1999/3022

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Mehrkosten infolge eines unvermeidbaren Anwaltswechsels sind auch dann erstattungsfähig, wenn das Verfahren vom Mahngericht an ein Prozeßgericht und von dort an ein anderes Prozeßgericht verwiesen wird.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG) ist zulässig und im wesentlichen auch begründet.

Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Absetzung der ihr durch die Einschaltung der Rechtsanwälte ... in Detmold entstandenen Kosten in Höhe von 578,76 DM. Denn die Gebühren und Auslagen dieser Anwälte gehören zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die entsprechend der Kostenregelung des Urteils des Bandgerichts Bielefeld vom 27. August 1980 zu 85 % von den Beklagten zu tragen sind.