OLG Hamm - Beschluß vom 07.12.1988
23 W 603/88
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 618
JurBüro 1989, 1125
MDR 1989, 549
Rpfleger 1989, 212
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 199/86

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 23 W 603/88

DRsp Nr. 1999/3019

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

1. Mehrkosten, die dem Gläubiger dadurch erwachsen, daß er mit der Beantragung des Mahnbescheids gegen den Schuldner zunächst einen bei dem zuständigen Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hatte und nach Widerspruch des Schuldners zur Weiterverfolgung seiner Ansprüche einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt einschalten mußte, sind nur dann erstattungsfähig, wenn nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu rechnen war.2. Mit einem Widerspruch des Schuldners muß der Gläubiger nur dann rechnen, wenn sich für ihn bei verständiger Betrachtung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, die Sache werde sich nicht im Mahnverfahren erledigen.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe: