Die gemäß §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde zu behandelnde, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Landgericht in den Kostenausgleich auch die von der Klägerin geltend gemachten Mahnanwaltskosten mit einbezogen. Auch das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 21. Oktober und 9. Dezember 1987 vermag insoweit eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
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