OLG Hamburg - Beschluß vom 16.12.1987
8 W 317/87
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 622
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 137/86

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamburg, Beschluß vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 8 W 317/87

DRsp Nr. 1999/3001

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß nach Einlegung eines Widerspruchs ein Anwaltswechsel stattfinden muß, besteht unabhängig davon, ob der Antragsteller mit der Widerspruchseinlegung rechnen mußte.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde zu behandelnde, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Landgericht in den Kostenausgleich auch die von der Klägerin geltend gemachten Mahnanwaltskosten mit einbezogen. Auch das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 21. Oktober und 9. Dezember 1987 vermag insoweit eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.