Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht die Kosten der von der Klägerin in ... ansässigen Rechtsanwälte weder als Kosten für die Inanspruchnahme eines Mahnanwalts noch als Kosten für die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts als erstattungsfähig berücksichtigt.
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