OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.01.1989
12 W 280/88
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 977

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.01.1989 - Aktenzeichen 12 W 280/88

DRsp Nr. 1999/2983

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Bei Vorhersehbarkeit des Widerspruchs hat der Gläubiger grundsätzlich sofort einen beim späteren Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. In einem solchen Fall sind Mehrkosten des "Mahnanwalts" jedenfalls nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht die Kosten der von der Klägerin in ... ansässigen Rechtsanwälte weder als Kosten für die Inanspruchnahme eines Mahnanwalts noch als Kosten für die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts als erstattungsfähig berücksichtigt.