OLG Bremen - Beschluß vom 29.01.1973
2 W 4/73
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 04.12.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 825/1972

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Bremen, Beschluß vom 29.01.1973 - Aktenzeichen 2 W 4/73

DRsp Nr. 1999/2975

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Die durch einen notwendigen Anwaltswechsel veranlaßten Mehrkosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel voraussehbar und vermeidbar war, weil der Antragsteller mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid rechnen mußte.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Erinnerung des Beklagten, die dadurch zur Beschwerde geworden ist, daß das Landgericht sie nicht beschieden, vielmehr dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, ist zulässig (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 4 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Rechtsanwalts Richter in Lilienthal sind über die vom Rechtspfleger bereits berücksichtigten Kosten zweier Informationsreisen des Beklagten hinaus nicht erstattungsfähig.