Die Erinnerung des Beklagten, die dadurch zur Beschwerde geworden ist, daß das Landgericht sie nicht beschieden, vielmehr dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, ist zulässig (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 4 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Rechtsanwalts Richter in Lilienthal sind über die vom Rechtspfleger bereits berücksichtigten Kosten zweier Informationsreisen des Beklagten hinaus nicht erstattungsfähig.
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