OLG Bremen - Beschluß vom 03.09.1992
2 W 3/92
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 159
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3066/90

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Bremen, Beschluß vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 2 W 3/92

DRsp Nr. 1999/2971

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

»Braucht der Kläger mit dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen, so ist er auch im Kosteninteresse nicht auf Rechtsanwälte an seinem Wohn- oder Geschäftssitz beschränkt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vgl. vom 28.10.1986 - 2 W 117/86 - JurBüro 1987, 600).«Der Antragsteller/Kläger, der mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen braucht, ist im Kosteninteresse nicht auf die Rechtsanwälte an seinem Wohn- oder Geschäftssitz beschränkt (Aufgabe von OLG Bremen, JurBüro 1987, 600).

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe: