1. Mit der rechtzeitig eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die Absetzung der Kosten seines in 7073 Lorch ansässigen Mahnanwalts in Höhe von 411,54 DM.
2. Das vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegte Rechtsmittel ist als sofortige (Durchgriffs-) Beschwerde zulässig. Es ist jedoch nicht begründet, denn der im Bezirk des Landgerichts Tübingen wohnhafte Kläger war gehalten, mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Anwalt zu beauftragen, der ihn auch später vor dem Prozeßgericht, dem Landgericht Tübingen, hätte vertreten können.
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