OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.05.1985
8 W 171/85
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
Justiz 1985, 347
Rbeistand 1986, 31
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 04.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 447/84

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.05.1985 - Aktenzeichen 8 W 171/85

DRsp Nr. 1999/2870

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Kosten eines Mahnanwalts neben den Kosten des Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirkes hat, in dem der Beklagte wohnt.«

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

1. Mit der rechtzeitig eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die Absetzung der Kosten seines in 7073 Lorch ansässigen Mahnanwalts in Höhe von 411,54 DM.

2. Das vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegte Rechtsmittel ist als sofortige (Durchgriffs-) Beschwerde zulässig. Es ist jedoch nicht begründet, denn der im Bezirk des Landgerichts Tübingen wohnhafte Kläger war gehalten, mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Anwalt zu beauftragen, der ihn auch später vor dem Prozeßgericht, dem Landgericht Tübingen, hätte vertreten können.