OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.10.1989
5 W 175/89
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 362
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2733/88

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.10.1989 - Aktenzeichen 5 W 175/89

DRsp Nr. 1999/2852

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

1. Der Gläubiger ist zur Begrenzung der Kosten auf das notwendige Maß gehalten, einen Anwalt zu beauftragen, der im Falle des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid den Prozeß durchführen kann, also bei demjenigen Gericht zugelassen ist, das für, die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.2. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger mit einem Widerspruch nicht zu rechnen braucht, wobei Ungewißheit darüber, ob der Schuldner Widerspruch erheben wird, zu Lasten des Gläubigers geht und er auch die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trägt, die die Erwartung rechtfertigen können, es werde zu keinem streitigen Verfahren kommen.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die Form- und fristgerecht eingelegte, nunmehr gemäß §§ 21 Abs. 2 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin, die dem Senat insoweit zur Entscheidung angefallen ist, als das Landgericht der Erinnerung durch den Beschluß vom 30.8.1989 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.