Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat sachlich keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat zu Recht die Festsetzungsgebühren aus der Kostennote der Rechtsanwälte M & Kollegen vom 14. April 1997 (Bl. 27 d. A.) im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt. Die berechnete Gebühr ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig:
1. Die Mahnanwaltskosten, § 43 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO :
Als Mahnanwaltskosten ist die Gebühr schon deshalb nicht festsetzbar, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchführung des streitgegenständlichen Mahnverfahrens nicht notwendig war (§ 91 Abs. 1 ZPO) und ein Fall des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt:
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