OLG Dresden - Beschluß vom 08.03.1994
12 W 126/94
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 417
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 91/93

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Dresden, Beschluß vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 12 W 126/94

DRsp Nr. 1998/5152

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

»Wenn sich die Angelegenheit im Mahnverfahren erledigt, darf der Gläubiger keinen auswärtigen Rechtsanwalt, sog. Mahnanwalt am dritten Ort mandatieren. Dadurch entstehende Mehrkosten sind nicht entsprechend § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der von der Klägerin eingelegte Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.