OLG Saarbrücken - Beschluß vom 02.11.1990
5 W 209/90
Normen:
BRAGO §§ 43 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 248
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1115/90

Kostenerstattung: Gebühren des Mahn- und des Verkehrsanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 02.11.1990 - Aktenzeichen 5 W 209/90

DRsp Nr. 1999/2851

Kostenerstattung: Gebühren des Mahn- und des Verkehrsanwalts

1. Mahnanwaltskosten sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, was hier nicht eingreift, oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte.2. Die einer Partei entstandenen Verkehrsanwaltskosten sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur dann erstattungsfähig, wenn der Partei die unmittelbare schriftliche oder mündliche Information ihres auswärtigen Prozeßbevollmächtigten aus sachlichen Gründen unmöglich oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist und sie die Angelegenheit nur mit Hilfe ihres Verkehrsanwaltes ihren Prozeßbevollmächtigten hätte unterbreiten können, oder wenn und soweit die Partei durch die Einschaltung des Verkehrsanwaltes sonstige zur Rechtsverfolgung notwendige Kosten erspart hat. Dies gilt auch, soweit die späteren Verkehrsanwälten zuvor im Mahnverfahren aufgretreten sind.

Normenkette:

BRAGO §§ 43 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.