OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.08.1994
10 W 98/94
Normen:
ZPO §§ 78 91 Abs. 2 S. 3 § 281 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1253
NJW-RR 1995, 376
OLGReport-Düsseldorf 1994, 308

Kostenerstattung: Gebühren bei Beauftragung einer überörtlichen Sozietät

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 10 W 98/94

DRsp Nr. 1995/4736

Kostenerstattung: Gebühren bei Beauftragung einer überörtlichen Sozietät

»1. Ein Beklagter, der eine überörtliche Anwaltssozietät mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt, will einen Anwaltsvertrag nur mit den Sozietätsmitgliedern schließen, die auch bei dem für die Entscheidung des Rechtsstreites örtlich und sachlich zuständigen Gericht zugelassen sind. Rechnet er aufgrund der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von vornherein mit der Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Prozeßgericht, so erstreckt sich das Mandatsverhältnis im Zweifel auf diejenigen Sozietätsmitglieder, welche jeweils bei dem angerufenen und bei dem zuständigen Gericht zugelassen sind.2. Gegen den Kläger ist im Falle gänzlichen Unterliegens kein gesonderter Kostenausspruch gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO erforderlich.«

Normenkette:

ZPO §§ 78 91 Abs. 2 S. 3 § 281 ;

Gründe: