Kostenerstattung: Gebühren bei Beauftragung einer überörtlichen Sozietät
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 10 W 98/94
DRsp Nr. 1995/4736
Kostenerstattung: Gebühren bei Beauftragung einer überörtlichen Sozietät
»1. Ein Beklagter, der eine überörtliche Anwaltssozietät mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt, will einen Anwaltsvertrag nur mit den Sozietätsmitgliedern schließen, die auch bei dem für die Entscheidung des Rechtsstreites örtlich und sachlich zuständigen Gericht zugelassen sind. Rechnet er aufgrund der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von vornherein mit der Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Prozeßgericht, so erstreckt sich das Mandatsverhältnis im Zweifel auf diejenigen Sozietätsmitglieder, welche jeweils bei dem angerufenen und bei dem zuständigen Gericht zugelassen sind.2. Gegen den Kläger ist im Falle gänzlichen Unterliegens kein gesonderter Kostenausspruch gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO erforderlich.«