SchlHOLG - Beschluß vom 18.11.1980
9 W 174/80
Normen:
BRAGO §§ 27 40 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1981, 385
SchlHA 1982, 60
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.09.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 53/80

Kostenerstattung: Gebühr des Mahn- und des Verkehrsanwalts

SchlHOLG, Beschluß vom 18.11.1980 - Aktenzeichen 9 W 174/80

DRsp Nr. 1999/2896

Kostenerstattung: Gebühr des Mahn- und des Verkehrsanwalts

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nur dann erstattungsfähig, wenn der Verfügungskläger davon ausgehen durfte, daß die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und der Gegner dagegen keinen Widerspruch einlegen werde.2. Eine Verkehrsgebühr ist auch in Wettbewerbssachen nur dann erstattungsfähig, wenn die Zuziehung des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalls notwendig war.3. Die Kosten für in Ablichtung überreichte Gerichtsentscheidungen, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun haben, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO §§ 27 40 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe: