I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
1) Der Senat wertet den als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf der Klägerin vom 31. August 2000 als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel - anders als eine Erinnerung - statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 537 m.w.N.).
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