OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.2000
4 W 3669/00
Normen:
BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 597
OLGR-Nürnberg 2001, 123
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1230/99

Kostenerstattung für Verkehrsanwalt am dritten Ort

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 4 W 3669/00

DRsp Nr. 2001/6849

Kostenerstattung für "Verkehrsanwalt am dritten Ort

»1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht kein Anwaltszwang. 2. Die Kosten eines "Verkehrsanwalts am dritten Ort" sind in der Regel nicht erstattungsfähig; statt dessen kann die Partei jedoch unter Umständen die Kosten einer "fiktiven Informationsreise" geltend machen. 3. Reisekosten einer Partei zur erstmaligen Information des Prozessbevollmächtigten stellen notwendige Kosten des Rechtsstreits dar, es sei denn, es handelt sich um eine einfache Angelegenheit aus ihrem Lebens- und Geschäftsbereich. 4. Reisekosten einer Partei für mehr als eine Informationsreise sind nur ausnahmesweise und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

1) Der Senat wertet den als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf der Klägerin vom 31. August 2000 als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel - anders als eine Erinnerung - statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 537 m.w.N.).