OLG Koblenz - Beschluß vom 19.01.1990
14 W 20/90
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 76
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 319/87

Kostenerstattung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Revision

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.01.1990 - Aktenzeichen 14 W 20/90

DRsp Nr. 1999/3057

Kostenerstattung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Revision

1. Die Ankündigung eines Revisionszurückweisungsantrages vor der Vorlage der Revisionsbegründung ist nicht notwendig i.S. von § 91 ZPO.2. Der Revisionsgegner kann daher nur eine 1/2-Gebühr (1/2 von 20/10) für die Bestellung in der Revisionsinstanz erstattet verlangen. Dies gilt auch dann, wenn nicht mitgeteilt wird, daß die Revision nur vorsorglich zur Fristwahrung eingelegt werde.

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 1989 Revision eingelegt und gebeten, die Frist zur Begründung um drei Monate zu verlängern. Die Revisionsbegründungsfrist wurde bis 27. Juni 1989 verlängert. Mit bei Gericht am 23. März 1989 eingegangenem Schriftsatz vom 22. März 1989 hat sich für die beiden Revisionsbeklagten ein BGH-Anwalt bestellt und den Antrag angekündigt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Ferner hat er gebeten, ihm zu gegebener Zeit die Gerichtsakten mit der Revisionsbegründung zur Einsicht in sein Büro zu überlassen.