Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf EUR 2.746,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2009 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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