OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2006
17 W 274/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 648
OLGReport-Köln 2006, 810
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 25/05

Kostenerstattung für Patentanwalt in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 17 W 274/05

DRsp Nr. 2006/21012

Kostenerstattung für Patentanwalt in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

»In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen es sich nicht um Verfahren wegen Patentrechts-, Geschmacksmusterrechts- oder Kennzeichnungsrechtsverletzungen handelt, sind die zusätzlichen Kosten eines Patentanwalts nur ausnahmsweise dann als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen, wenn schwierige technische oder patent-/markenrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die von der Beklagten angemeldeten Kosten des Patentanwalts bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt gelassen.