Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die von der Beklagten angemeldeten Kosten des Patentanwalts bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt gelassen.
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