OLG Köln - Beschluss vom 24.11.2005
17 W 253/05
Normen:
PatG § 143 ; UWG § 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 131
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 27/01

Kostenerstattung für Mitwirkung des Patentanwaltes im Vollstreckungsverfahren des Wettbewerbsprozess nur bei besonderer Schwierigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 17 W 253/05

DRsp Nr. 2006/6197

Kostenerstattung für Mitwirkung des Patentanwaltes im Vollstreckungsverfahren des Wettbewerbsprozess nur bei besonderer Schwierigkeit

»1. Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes im Vollstreckungsverfahren sind grundsätzlich erstattungsfähig. 2. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kommt die Erstattung der Kosten für einen Patentanwalt nur in Betracht, wenn schwierige technische oder patent- oder markenrechtliche Fragen zu beantworten sind, mithin das typische Arbeitsgeld des Patentanwaltes betroffen ist.«

Normenkette:

PatG § 143 ; UWG § 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach § 888 ZPO. Durch Urteil des Landgerichts Köln waren die Schuldner zur Rechnungslegung verurteilt worden, nämlich der Gläubigerin "unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,