LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.05.2011
10 Ta 81/11
Normen:
ZPO § 17; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1320/08

Kostenerstattung für Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Reisekosten bei Erledigung von Personalangelegenheiten durch Konzernzentrale

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 81/11

DRsp Nr. 2011/10681

Kostenerstattung für Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Reisekosten bei Erledigung von Personalangelegenheiten durch Konzernzentrale

1. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wenn die Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird. 2. Das Recht der Partei zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens darf nicht dazu führen, dass die Partei ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon beauftragen kann, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt ist. 3. Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäftsort einer Prozesspartei andererseits entstehen. 4. Gemäß § 17 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand an den Sitz einer juristischen Person geknüpft; lässt die juristische Person Personalangelegenheiten und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von ihrer Muttergesellschaft betreuen, sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2010, Az.: 2 Ca 1320/08, teilweise abgeändert: