Kostenerstattung für Kosten für die Vertretung in dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle
OLG Bremen, Beschluß vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 3 W 51/02
DRsp Nr. 2004/6346
Kostenerstattung für Kosten für die Vertretung in dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle
In Arzthaftpflichtprozessen mit schwerwiegenden Folgen für den Patienten gehören zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits die Kosten für die Vertretung in dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle.