OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.07.2001
10 WF 1964/01
Normen:
ZPO § 127a § 621 § 644 ; BRAGO § 41 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 478
NJW-RR 2002, 436
OLGR-Nürnberg 2001, 354
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 329/00

Kostenerstattung für einstweilige Anordnung über Kostenvorschuss - Kostenentscheidung im Hauptverfahren - Zurückweisung des Antrags vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage - Streitwert - Anwaltsgebühren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 1964/01

DRsp Nr. 2001/13085

Kostenerstattung für einstweilige Anordnung über Kostenvorschuss - Kostenentscheidung im Hauptverfahren - Zurückweisung des Antrags vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage - Streitwert - Anwaltsgebühren

»1. Die in einem Verfahren "einstweilige Anordnung/Prozesskostenvorschuss" angefallenen Rechtsanwaltskosten sind entsprechend der Kostenentscheidung im Hauptverfahren erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorlagen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Prozesskostenvorschuss schon vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage zurückgewiesen wurde.2. Die Streitwerte von im Unterhaltsrechtsstreit anhängig gewesenen Verfahren betreffend einstweiligen Anordnungen sind nicht zu addieren wenn die einstweiligen Anordnungen gemäß § 41 Abs. 1 BRAGO jeweils als besondere Angelegenheit gelten. Der Rechtsanwalt kann in jedem dieser Verfahren alle Gebühren nach der BRAGO verdienen.«

Normenkette:

ZPO § 127a § 621 § 644 ; BRAGO § 41 ;

Gründe:

I.