OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2008
6 W 61/08
Normen:
ZPO § 91 ; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2008, 442
NJW-Spezial 2008, 604
RVGreport 2008, 314
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-12 O 16/08,

Kostenerstattung für eine Schutzschrift - Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr auch im Eilverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 6 W 61/08

DRsp Nr. 2008/15508

Kostenerstattung für eine Schutzschrift - Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr auch im Eilverfahren

»1. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift. 2. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr auch dann teilweise anzurechnen, wenn es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Eilverfahren handelt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist statthaft. Nachdem das Beschwerdeverfahren von dem nach § 568 Satz 1 ZPO zuständigen Einzelrichter gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat übertragen wurde, ist der Senat zur Entscheidung berufen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.