LG Cottbus - Beschluß vom 14.02.95 - 5 (10) O 69/93 -,
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und Abschriften
OLG Brandenburg, Beschluß vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 8 W 63/95
DRsp Nr. 1999/2965
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und Abschriften
Kosten für Abschriften oder Ablichtungen, die als Anlagen i.S. von § 131 Abs. 1ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden, gehören nicht zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des Rechtsanwalts i.S. von § 25 Abs. 1BRAGO, die mit den Gebühren abgegolten werden, sondern sind Schreibauslagen i.S. von § 27 Abs. 1 Nr. 3BRAGO und deshalb im notwendigen Umfang vom Prozeßgegner zu erstatten.