OLG Brandenburg - Beschluß vom 03.08.1995
8 W 63/95
Normen:
BRAGO §§ 25 27 ; ZPO §§ 91 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 172
JurBüro 1996, 259
Vorinstanzen:
LG Cottbus - Beschluß vom 14.02.95 - 5 (10) O 69/93 -,

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und Abschriften

OLG Brandenburg, Beschluß vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 8 W 63/95

DRsp Nr. 1999/2965

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und Abschriften

Kosten für Abschriften oder Ablichtungen, die als Anlagen i.S. von § 131 Abs. 1 ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden, gehören nicht zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des Rechtsanwalts i.S. von § 25 Abs. 1 BRAGO, die mit den Gebühren abgegolten werden, sondern sind Schreibauslagen i.S. von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und deshalb im notwendigen Umfang vom Prozeßgegner zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO §§ 25 27 ; ZPO §§ 91 131 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11, 21 Nr. 1 RpflG) als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist überwiegend begründet.