KG - Beschluß vom 27.03.1990
1 W 5352/89
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1003
MDR 1990, 732
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 199/89

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr ohne Vorsorglichkeitserklärung und Berufungsrücknahme vor Begründung

KG, Beschluß vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 1 W 5352/89

DRsp Nr. 1999/2940

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr ohne Vorsorglichkeitserklärung und Berufungsrücknahme vor Begründung

»Wird Berufung ohne Hinweis darauf eingelegt, dies geschehe zunächst nur zur Fristwahrung, so ist die durch den schriftsätzlich angekündigten Zurückweisungsantrag ausgelöste volle Prozeßgebühr des Anwalts des Berufungsbeklagten auch dann erstattungsfähig, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: