KG - Beschluß vom 14.05.1991
1 W 7126/90
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 1193
Rpfleger 1991, 476
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AR 57/90
100 O 106/89 ,

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr bei Vorsorglichkeitserklärung und Berufungsrücknahme vor Begründung

KG, Beschluß vom 14.05.1991 - Aktenzeichen 1 W 7126/90

DRsp Nr. 1999/2939

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr bei Vorsorglichkeitserklärung und Berufungsrücknahme vor Begründung

»1. Wird Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen, so ist die durch den schriftsätzlich angekündigten Zurückweisungsantrag ausgelöste zweite Hälfte der anwaltlichen Prozeßgebühr in der Regel nicht erstattungsfähig (so schon Senat, Rpfleger 1982, 355 und AnwBl 1984, 621).2. Die erstattungsrechtliche Sperre hinsichtlich der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr entfällt, wenn der Berufungskläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, ohne daß dabei für den Berufungsbeklagten erkennbar ist, daß auch jetzt noch die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt bleibt (im Anschluß an Senat, JurBüro 1990, 1003).«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: