KG - Beschluß vom 04.08.1998
1 W 4454/98
Normen:
BRAGO § 43 ; VV-RVG Nr. 3305, Nr. 3306, Nr. 3307 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 1999, 15
AnwBl 1999, 416

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Vergütung des Mahnanwalts neben der Vergütung des Prozessanwalts

KG, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 1 W 4454/98

DRsp Nr. 2004/6328

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Vergütung des Mahnanwalts neben der Vergütung des Prozessanwalts

Die Kosten eines vom Kläger für das Mahnverfahren zugezogenen Rechtsanwalts, der im Streitverfahren nicht als Prozessbevollmächtigter tätig werden kann, sind neben den Kosten des für das Streitverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn der Kläger nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu rechnen brauchte (Bestätigung der Senatsrechtsprechung (in JurBüro 1975, 623; 1979, 210; 1987, 280; gegen OLG Nürnberg, MDR 1997, 1068).

Normenkette:

BRAGO § 43 ; VV-RVG Nr. 3305, Nr. 3306, Nr. 3307 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 1999, 15
AnwBl 1999, 416