Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts anstelle der geltend gemachten 13/10 Prozeßgebühr nach dem Wert der Klageabweisung lediglich eine 13/10 Prozeßgebühr nach dem Wert der im Berufungsrechtszuge erwachsenen Kosten festgesetzt. Weitergehende Kosten sind dem Beklagten im Berufungsverfahren nicht erwachsen oder waren jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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