KG - Beschluß vom 09.01.1976
1 W 1428/75
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 91 515 ;
Fundstellen:
JurBüro 1976, 671
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 474/75
17 O 399/74 ,

Kostenerstattung: Einschaltung eines Berufungsanwalts vor Zustellung der Berufungsschrift

KG, Beschluß vom 09.01.1976 - Aktenzeichen 1 W 1428/75

DRsp Nr. 1999/2957

Kostenerstattung: Einschaltung eines Berufungsanwalts vor Zustellung der Berufungsschrift

»Für den Berufungsbeklagten ist es in der Regel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig, schon vor Zustellung der Berufungsschrift einen Prozeßauftrag für die Berufungsinstanz zu erteilen«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 91 515 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts anstelle der geltend gemachten 13/10 Prozeßgebühr nach dem Wert der Klageabweisung lediglich eine 13/10 Prozeßgebühr nach dem Wert der im Berufungsrechtszuge erwachsenen Kosten festgesetzt. Weitergehende Kosten sind dem Beklagten im Berufungsverfahren nicht erwachsen oder waren jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).