OLG Naumburg - Beschluss vom 10.04.2003
10 W 35/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ; BRAO §§ 18 ff. ;
Fundstellen:
NJ 2003, 490
OLGReport-Naumburg 2003, 479
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2273/98

Kostenerstattung der Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei - zur Frage der Gebührenkürzung bei Vertretung einer Partei aus alten Bundesländern durch dortigen Rechtsanwalt vor Gericht in neuen Bundesländern

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 10 W 35/03

DRsp Nr. 2003/9256

Kostenerstattung der Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei - zur Frage der Gebührenkürzung bei Vertretung einer Partei aus alten Bundesländern durch dortigen Rechtsanwalt vor Gericht in neuen Bundesländern

»1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. 2. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären. (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003, XI ZB 21/02, unter Aufgabe der bisherigen eigenen ständigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ; BRAO §§ 18 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht i.S.v. § 569 ZPO n.F. eingelegt, die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 50 EUR nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. ist erreicht.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.