OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2007
10 WF 45/07
Normen:
RVG § 46 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 728
FamRZ 2008, 628
MDR 2007, 1287
NJ 2007, 229
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.3 F 274/05 - 24.01.2007,

Kostenerstattung bei Wahrnehmung des mündlichen Termins durch Unterbevollmächtigten anstelle des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 45/07

DRsp Nr. 2007/6995

Kostenerstattung bei Wahrnehmung des mündlichen Termins durch Unterbevollmächtigten anstelle des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Ist einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, kann ein weiterer Anwalt als Unterbevollmächtigter für die mündliche Verhandlung nicht mehr beigeordnet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die auf Grund des Tätigwerdens eines Unterbevollmächtigten entstandene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig wäre. 2. Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch; die Kosten des Unterbevollmächtigten sind aber als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.