OLG Naumburg - Beschluss vom 11.08.2005
12 W 69/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 § 104 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5/99

Kostenerstattung bei Vetretung von Streitgenossen durch Mitglieder einer Anwaltssozietät

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 12 W 69/05

DRsp Nr. 2005/17370

Kostenerstattung bei Vetretung von Streitgenossen durch Mitglieder einer Anwaltssozietät

»Der Grundsatz, wonach sich jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, erfährt eine Ausnahme, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.