I. Der Kläger hat die Beklagte zu 2 gemeinsam mit einem anderen Beklagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der Kläger obsiegt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Landgericht entschieden, daß der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.
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