BGH - Beschluß vom 30.04.2003
VIII ZB 100/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2035
BGHReport 2003, 1047
JurBüro 2004, 197
MDR 2003, 1140
VersR 2004, 489
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt im Falle unterschiedlichen Obsiegens und Unterliegens

BGH, Beschluß vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 100/02

DRsp Nr. 2003/9770

Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt im Falle unterschiedlichen Obsiegens und Unterliegens

»Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner erstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 12. Februar 1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte zu 2 gemeinsam mit einem anderen Beklagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der Kläger obsiegt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Landgericht entschieden, daß der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.