Kostenerstattung bei Verschiedenheit von Kanzleisitz und Gericht - Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 8 WF 84/01
DRsp Nr. 2001/11499
Kostenerstattung bei Verschiedenheit von Kanzleisitz und Gericht - Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen
»Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass auch ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen, die aus der Verschiedenheit von Kanzleisitz und Gericht entstehen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat Beschl. v. 4.9.200, Az. 8 WF 138/00).«