Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der in ihrem Verhältnis zur Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 26.11.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten der Beschwerde zurückverwiesen.
Der Wert der Beschwerde beträgt 863,69 €.
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