OLG Koblenz - Beschluss vom 16.01.2014
14 W 28/14
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 100; ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 7; RVG - VV 1008;
Fundstellen:
BauR 2014, 1048
MDR 2014, 859
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 43/12

Kostenerstattung bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen mit gemeinsamen ProzessbevollmächtigtenErstattungsfähigkeit von Reisekosten der im Ausland ansässigen Partei und ihrer an verschiedenen Orten in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 14 W 28/14

DRsp Nr. 2014/3759

Kostenerstattung bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen mit gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der im Ausland ansässigen Partei und ihrer an verschiedenen Orten in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten

1. Zur Kostenerstattung bei Streitgenossen mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten, wenn einer obsiegt, der andere unterliegt und auch der Gegenstandswert unterschiedlich ist.2. Erstattungsanspruch einer Partei mit Wohnsitz im Ausland (Paris), die für einen in Deutschland (Trier) zu führenden Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte am dritten Ort (Düsseldorf) und für die Vertretung im Gerichtstermin Unterbevollmächtigte am vierten Ort (Wittlich) beauftragt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der in ihrem Verhältnis zur Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 26.11.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten der Beschwerde zurückverwiesen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 863,69 €.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 100; ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 7; RVG - VV 1008;

Gründe

I.