LG Paderborn, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21/05
AG Lippstadt, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 116/04
Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen
BGH, Beschluß vom 05.07.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 53/05
DRsp Nr. 2006/20507
Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen
Bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festzusetzen.