Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm weitere 258,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2009 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
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