KG - Beschluss vom 24.11.2011
1 Ws 113/10
Normen:
RVG § 14; RVG § 15; StPO § 464d; StPO § 467;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (506) 70 Js 1450/06 Kls (2/07) - 9.6.2010,

Kostenerstattung bei Teilfreispruch; Differenztheorie oder Quotenschätzung; Ermessen des Rechtspflegers; Erhalt der vor Verfahrensverbindung entstandenen Gebühren; Rechtsanwaltsvergütung; Sitzungsdauer als wesentliches Bemessungskriterium

KG, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 113/10 - Aktenzeichen 1 Ws 114/10

DRsp Nr. 2012/13744

Kostenerstattung bei Teilfreispruch; Differenztheorie oder Quotenschätzung; Ermessen des Rechtspflegers; Erhalt der vor Verfahrensverbindung entstandenen Gebühren; Rechtsanwaltsvergütung; Sitzungsdauer als wesentliches Bemessungskriterium

1. Zum pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers bei der Entscheidung, ob im Falle des Teilfreispruchs im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch des Angeklagten nach der Differenztheorie oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt werden soll. 2. Im Fall der Verbindung von Verfahren bleiben dem Verteidiger in den verbundenen Verfahren bereits vor der Verbindung entstandene Gebühren erhalten. 3. Bei den Terminsgebühren stellt die Sitzungsdauer ein wesentliches Bemessungskriterium im Rahmen des § 14 RVG dar. Die im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschläge und Zeitstufen sind hierbei als Orientierungshilfe heranzuziehen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm weitere 258,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2009 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.