OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2000
23 W 96/99
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG Nr. 1008, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 168
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 12/96

Kostenerstattung bei Streitgenossenschaft - gemeinsamer Prozessbevollmächtigter - Anwaltswechsel eines Streitgenossen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 23 W 96/99

DRsp Nr. 2001/9378

Kostenerstattung bei Streitgenossenschaft - gemeinsamer Prozessbevollmächtigter - Anwaltswechsel eines Streitgenossen

»1) Lassen sich Streitgenossen zunächst durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertreten und beauftragt sodann ein Streitgenosse einen neuen Anwalt, so hängt die Erstattungsfähigkeit der Gebühren dieses Anwalts neben denjenigen des ursprünglich gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich von der Notwendigkeit des Anwaltswechsels ab.2) Werden jedoch unbeschadet dessen die Gebühren trotz nicht notwendigen Anwaltswechsels zunächst für den neuen Anwalt festgesetzt und bleibt diese Festsetzung unangefochten, so kann der späteren Festsetzung der Gebühren für die Tätigkeit des ursprünglich gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht entgegen gehalten werden, daß der Anwaltswechsel nicht notwendig gewesen und der Erstattungsanspruch der Streitgenossen in Höhe der ersten Festsetzung abgegolten sei.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG Nr. 1008, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.