Kostenerstattung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozeßausgang
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 2 WF 97/95
DRsp Nr. 1996/22862
Kostenerstattung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozeßausgang
»Ergeht bei einem für Streitgenossen unterschiedlichen Prozeßausgang die Kostengrundentscheidung gemäß § 100 Abs. 2ZPO nach der sogenannten "Baumbach'schen Formel", so kann der siegreiche Streitgenosse für die dem gemeinsamen Rechtsanwalt der Streitgenossen geschuldeten Gebühren grundsätzlich nur entsprechend seiner eigenen wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit Kostenerstattung vom Gegner verlangen.