OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.05.1992
3 W 40/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 36
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 27.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 163/91

Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung zur Fristwahrung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.05.1992 - Aktenzeichen 3 W 40/92

DRsp Nr. 1999/3038

Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung zur Fristwahrung

Zur Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Rechtsmittelgegeners, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger die geltend gemachte 13/10-Prozeßgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Berufungsverfahren als erstattungsfähig angesehen.

Die Frage, ob und ggf. welche Gebühren bei späterer Berufungsrücknahme der Berufungsgegner verlangen kann, wenn er sogleich einen Prozeßbevollmächtigten für die 2. Instanz beauftragt und dieser einen Antrag auf Zurückweisung ankündigt, ist umstritten (vgl. z. B. Zöller/Herget, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 91 Rdn. 13 "Berufung"; Mümmler, JurBüro 1990, 1163 und 1992, 37 und 39; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1990, 396 (einerseits 13. Zivilsenat, andererseits 16. Zivilsenat) jeweils m.w.N.).