OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.08.1994
11 W 105/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 103 § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 88
Rpfleger 1995, 227
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 122/93

Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 11 W 105/94

DRsp Nr. 1999/3037

Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

1. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch eine Partei muß gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geprüft werden, ob die von ihm entfaltete Tätigkeit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.2. Es ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, daß sich der Berufungsbeklagte nach Einlegung der Berufung schon vor deren Begründung von einem Rechtsanwalt beraten läßt und ihn mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt. Die Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen ist bei diesem Verfahrensstand jedoch grundsätzlich nicht notwendig.3. Nimmt der Berufungsführer seine Berufung vor ihrer Begründung zurück, so sind dem Berufungsgegner für die Tätigkeit seines Prozeßbevollmächtigten eine 13/20-Prozeßgebühr aus dem Berufungsstreitwert sowie eine 13/10-Prozeßgebühr aus dem Kostenstreitwert für den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 103 § 515 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.04.1994 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die vom Kläger der Beklagten für die Berufungsinstanz zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt DM 901,14 festgesetzt.