I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Höhe der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 104 ZPO durch das Arbeitsgericht.
Die Kostenfestsetzung beruht auf dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom (... Datum/Aktenzeichen ...). Danach hat der Beteiligte zu 1 die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 01.04.04 (Bl. 227 der Akte des Arbeitsgerichts) hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Kosten des Revisionsverfahrens beantragt. Neben den Kosten und Aufwendungen für seinen Prozessbevollmächtigten (1.023,70 EUR) hat er auch seine eigenen Auslagen geltend gemacht, die ihm durch die persönliche Wahrnehmung des Verhandlungstermins beim Bundesarbeitsgericht entstanden sein sollen (416,50 EUR).
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