LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.01.2005
3 Ta 224/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 § 104 ; BGB § 362 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 702/01

Kostenerstattung bei persönlicher Terminswahrnehmung der anwaltlich vertretenen Partei in Revisionsverhandlung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 224/04

DRsp Nr. 2005/1574

Kostenerstattung bei persönlicher Terminswahrnehmung der anwaltlich vertretenen Partei in Revisionsverhandlung

Die Tatsache, dass die anwaltlich vertretene Partei die zu erwartende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als für sich sehr bedeutsam empfindet, rechtfertigt nicht die Annahme, die persönliche Teilnahme an der Revisionsverhandlung sei für sie notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 § 104 ; BGB § 362 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Höhe der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 104 ZPO durch das Arbeitsgericht.

Die Kostenfestsetzung beruht auf dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom (... Datum/Aktenzeichen ...). Danach hat der Beteiligte zu 1 die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 01.04.04 (Bl. 227 der Akte des Arbeitsgerichts) hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Kosten des Revisionsverfahrens beantragt. Neben den Kosten und Aufwendungen für seinen Prozessbevollmächtigten (1.023,70 EUR) hat er auch seine eigenen Auslagen geltend gemacht, die ihm durch die persönliche Wahrnehmung des Verhandlungstermins beim Bundesarbeitsgericht entstanden sein sollen (416,50 EUR).